ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FÜR DIE NUTZUNG DES „MERTES & LEVEN KI CONTENT-TOOLS“

(SOFTWARELIZENZVERTRAG)

Stand: 30. Januar 2024

Präambel

(1) Dieser Softwarelizenzvertrag (nachfolgend auch „Vertrag“ genannt) ist eine rechtsverbindlich Vereinbarung zwischen dem Lizenzgeber, der Paul Mertes & Mathias Leven GbR, Am Stein 72, 57080 Siegen, und dem Lizenznehmer. Er beinhaltet alle Bedingungen für die Nutzung des „Mertes & Leven KI Content-Tools“ und der damit verbundenen und in diesem Vertrag geregelten Dienste des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer.

(2) Der Lizenzgeber lizensiert die in diesem Softwarelizenzvertrag definierte Software ausschließlich an und zur Nutzung durch Unternehmen, gewerblich oder freiberuflich tätige Selbständige, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Lizenznehmer bestätigt ausdrücklich kein Verbraucher gemäß § 13 BGB zu sein. Entsprechende Nachweise (Gewerbeanmeldung etc.) werden dem Lizenzgeber auf Nachfrage durch den Lizenznehmer zur Verfügung gestellt.

(3) Wenn Sie als Lizenznehmer nicht damit einverstanden sind, uneingeschränkt an die Bedingungen dieses Vertrages gebunden zu sein, nutzen Sie die Software nicht. Sobald Sie einen Account zur Nutzung der Software eingerichtet haben, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages uneingeschränkt, auch wenn der Account zur Nutzung der Software später gelöscht wird. Jede Einrichtung eines Accounts für die Nutzung der Software gilt als uneingeschränkte Annahme sämtlicher Bedingungen dieses Vertrages.

§ 1 Definitionen

  • DSGVO: Die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union sowie zusätzliche Gesetze, Regeln und Vorschriften, die jetzt oder später von der EU, einem Mitgliedstaat oder einer anderen zuständigen Stelle im Rahmen der DSGVO oder ergänzend zu ihr erlassen werden, wobei diese von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt oder ersetzt werden können.
  • Software: Das „Mertes & Leven KI Content-Tool“ und alle zugehörigen Komponenten (ausführbare Dateien, PlugIns, Dokumentation und alle anderen bereitgestellten Dateien), die nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer lizenziert werden (in diesem Vertrag auch „Lizenzprodukt“ genannt).
  • Software-as-a-Service (SaaS): Die Zurverfügungstellung der Software über Datenfernverbindungen auf Servern, die vom Lizenzgeber bereitgestellt werden.
  • Updates: Aktualisierungen, Upgrades, Updates, Patches und Hotfixes für die Software, die die ursprüngliche Software ersetzen oder ergänzen.
  • Vertrag zur Auftragsverarbeitung: Ein DSGVO-konformer Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
  • Vertrauliche Informationen: Alle Informationen, die in schriftlicher oder mündlicher Form mitgeteilt werden und als vertraulich oder anderweitig geschützt gekennzeichnet sind und/oder alle Informationen, die aufgrund ihrer Form, ihrer Art, ihres Inhalts oder der Art ihrer Übermittlung von einem vernünftigen Empfänger als vertraulich oder anderweitig geschützt angesehen werden würden.
  • Zugangscodes: Jede(r) API-Schlüssel, Benutzername, Zugangs-E-Mail, Identifikationsnummer, Passwort, Sicherheits-Token, PIN oder jede(r) andere Sicherheitscode, Methode, Technologie oder jedes Gerät, das allein oder in Kombination verwendet wird oder verwendet werden kann, um die Identität einer Person und / oder ihre Berechtigung zum Zugang und zur Nutzung der Software zu verifizieren.

§ 2 Leistungen des Lizenzgebers

  1. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer während der Laufzeit dieses Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem Lizenzprodukt ein. Die Software verbleibt dabei auf einem vom Lizenzgeber bereitgestellten Server. Vom Lizenzgeber nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Lizenznehmers und dem vom Lizenzgeber bereitgestellten Server.
  2. Mit Abschluss dieses Vertrages wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Einrichtung eines Kontos ("Account") ermöglichen und ihm diesen Account nach eigenem und nicht nachprüfbarem Ermessen für die Nutzung der Software als SaaS zur Verfügung stellen.
  3. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers, den Account und die Zugangscodes vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Nutzung zu schützen. Erlangt der Lizenznehmer Kenntnis von einem unbefugten Zugriff oder von Umständen, die zu einem unbefugten Zugriff führen könnten, ist er verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich darüber zu informieren.
  4. Mit Zurverfügungstellung des Accounts nach § 2 (2) wird dem Lizenznehmer Zugriff auf PlugIns und Dokumentationen gewährt. Die Nutzungsrechte an diesen bestimmen sich nach den Nutzungsrechten des Lizenzproduktes gemäß dieses Vertrages.
  5. Während der Laufzeit dieses Vertrages wird der Lizenzgeber, sofern diese Leistung nicht unzumutbar ist, das Lizenzprodukt pflegen und dabei insbesondere Updates des Lizenzproduktes zur Verfügung stellen. Schränkt eine Veränderung des Lizenzprodukts den Lizenznehmer in der Nutzung wesentlich ein und hat er deswegen kein Interesse mehr an der Leistung, kann er den Vertrag fristlos kündigen; die Kündigung ist innerhalb von vier (4) Wochen ab Eintritt der Änderung zu erklären.
  6. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software ganzjährig 24 Stunden pro Tag mit einer Verfügbarkeit von 99,5 % pro Kalenderjahr bereit. Eine jederzeitige Verfügbarkeit ist jedoch ausdrücklich nicht geschuldet. Unterbrechungen während eines Wartungs- oder Instandsetzungsfensters sowie nicht vom Lizenzgeber zu vertretender Ausfallursachen, z. B. Stromausfall oder Internetdienstunterbrechungen, gehen nicht in die Berechnung der Nichtverfügbarkeit ein.

§ 3 Pflichten des Lizenznehmers

  1. Während der Laufzeit dieses Vertrages hat der Lizenznehmer die in den an ihn ausgestellten Rechnungen angegebenen Preise zu zahlen. Die Lizenzgebühren sind nach Rechnungstellung durch den Lizenzgeber zur Zahlung fällig. Abrechnungsmodalitäten, die sich aus dem Umfang der Nutzung des Lizenzproduktes ergeben, finden sich in Anlage A zu diesem Vertrag.
  2. Alle in diesem Vertrag vereinbarten Preise und Gebühren sind, soweit nicht anders vereinbart, 10 Tage (in Worten: zehn) nach Rechnungstellung zahlbar, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Im Falle des Zahlungsverzuges oder anderen wesentlich Verstößen des Lizenznehmers gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, die der Lizenznehmer nach entsprechender Aufforderung nicht unverzüglich behebt, hat der Lizenzgeber das Recht, die Nutzung der Software ganz oder teilweise einzuschränken. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behält sich der Lizenzgeber ausdrücklich vor. Die Zahlungspflicht bleibt auch während einer vollständigen oder teilweisen Einschränkung der Nutzung der Software bestehen.
  4. Sämtliche Leistungen der Software stellen ein Hilfsmittel für den Lizenznehmer dar, was ihn nicht von der persönlichen abschließenden Prüfung und ggf. notwendigen Überarbeitung der von der Software generierten Ergebnisse entbindet. Die Verwendung der von der Software generierten Ergebnisse ohne vorherige Prüfung könnte den Lizenznehmer z.B. Ansprüchen Dritter aussetzen. Der Lizenznehmer ist daher (auch im eigenen Interesse) verpflichtet, diese Ergebnisse vor der Verwendung zu prüfen.

§ 4 Rechte am Lizenzprodukt

  1. Der Lizenzgeber bleibt Inhaber aller Rechte am Lizenzprodukt, auch wenn der Lizenznehmer das Lizenzprodukt verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Die dem Lizenznehmer überlassene Dokumentation bleibt im Eigentum des Lizenzgebers. Hiervon ausgenommen ist die Rechtseinräumung nach § 2 (1) für das Lizenzprodukt und die Dokumentation während der Laufzeit dieses Vertrages.
  2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die in der Software enthaltenen Hinweise auf die Rechte des Lizenzgebers am Lizenzprodukt nicht zu verändern oder zu löschen.

§ 5 Schutzrechte Dritter

Der Lizenzgeber steht dafür ein, dass das Lizenzprodukt frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang einschränken oder ausschließen.

Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lizenzgeber das Recht, entweder (i) das Lizenzprodukt so abzuändern, dass es aus dem Schutzbereich herausfällt oder (ii) die Befugnis zu erwirken, dass das Lizenzprodukt uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Lizenznehmer vertragsgemäß genutzt werden kann oder (iii) diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen und dem Lizenznehmer die für die Software bereits gezahlten Gebühren anteilig für die verbleibende Laufzeit zurückzuerstatten, wobei diese anteilige Rückerstattung für die verbleibende Laufzeit ab dem Datum berechnet wird, an dem der Lizenzgeber von dem Anspruch eines Dritten Kenntnis erlangt hat.

§ 6 Gewährleistung

  1. Der Lizenzgeber steht dafür ein, dass die Software den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sowie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern (Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben).
    1. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf und der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden und/oder Störungen, (i) die dadurch verursacht werden, dass der Lizenznehmer schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt oder (ii) die der Lizenznehmer dem Lizenzgeber nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach ihrem Auftreten in Textform und mit angemessener Genauigkeit mitteilt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber auf Anforderung nach Kräften bei der Ermittlung und Beseitigung des jeweiligen Fehlers unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Fehlers ergeben.
    2. Die Gewährleistung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
  2. Die Verpflichtung zur Gewährleistung nach § 6 besteht ausschließlich während der Laufzeit dieses Vertrages. Sie beginnt mit der Zurverfügungstellung des Accounts nach § 2 (2) und endet mit der ordentlichen bzw. außerordentlichen Kündigung oder einem sonstigen Ende des Vertrages.
  3. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

§ 7 Haftung im Übrigen

  1. Der Lizenzgeber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit der Lizenzgeber für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Ersatzpflicht summenmäßig auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens beschränkt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
  2. Soweit die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  3. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Lizenzgeber insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  4. Die Verjährungsfrist für Haftungen nach diesem Vertrag wird auf zwei (2) Jahre ab dem Tag des haftungsbegründenden Ereignisses begrenzt.

§ 8 Vertraulichkeit / Geschäftsgeheimnisse

  1. Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig vertrauliche Informationen gegenüber Dritten geheim zu halten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Die empfangende Partei schützt die vertraulichen Informationen dabei in gleichem Maße vor dem Zugriff Unbefugter, wie ihre eigenen vertraulichen Informationen, mindestens aber mit einer dem Stand der Technik entsprechenden und dem Maßstab eines ordentlichen Kaufmanns gerecht werdenden Sorgfalt.
  2. Die empfangende Partei verwendet vertrauliche Informationen weder direkt noch indirekt für andere als zu Zwecken dieses Vertrages. Dies beinhaltet insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Wettbewerbszwecke.
  3. Vertrauliche Informationen können verbundenen Unternehmen, Beratern, Auftragnehmern und Rechtsanwälten der empfangenden Partei auf einer Need-to-know-Basis offengelegt werden soweit die empfangende Partei gewährleistet, dass diese Personen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind oder Vertraulichkeitsvereinbarungen unterliegen, die mindestens ebenso restriktiv sind wie die Bestimmungen dieses Vertrages.
  4. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit entfällt, sofern die zur Verfügung gestellten Informationen ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder gesetzlicher Vorschriften öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hätte. Dies gilt auch dann, wenn die empfangende Partei Informationen unabhängig und ohne Verwendung oder Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt hat oder der empfangenden Partei diese vertraulichen Informationen bereits ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder gesetzlicher Vorschriften nachweislich bekannt sind oder ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder gesetzlicher Vorschriften nachweislich bekannt werden. In allen vorgenannten Fällen wird die empfangende Partei die offenlegende Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Sollte die empfangende Partei gesetzlich oder aufgrund einer sie bindenden gerichtlichen oder behördlichen Anordnung verpflichtet sein, vertrauliche Informationen zu offenbaren, wird die empfangende Partei dies der offenlegenden Partei unverzüglich schriftlich anzeigen, um dieser die Möglichkeit zu geben, die Offenbarung von solchen Informationen zu verhindern (die empfangende Partei wird die offenlegende Partei bei diesem Bemühen angemessen unterstützen).
  5. Die empfangende Partei verpflichtet sich, auf Verlangen der offenlegenden Partei alle in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen an die offenlegende Partei zurückzugeben oder deren Vernichtung zu bescheinigen.
  6. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software wesentliche nicht-öffentliche Elemente enthält ‑  einschließlich ihrer Struktur, Algorithmen, Logik, Abläufe, ihres Know-hows, ihrer Programmiertechniken, ihrer Ideen und ihres Designs - die als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind. Der Lizenznehmer darf solche Geschäftsgeheimnisse solange nicht verwenden oder an Dritte weitergeben, wie dies nicht durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch ein die Parteien dieses Vertrages bindendes Rechtsgeschäft gestattet ist.

§ 9 Vertrauliche Benachrichtigung über Schwachstellen

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er Kenntnis von Angriffsszenarien erhält, die zu einer ausnutzbaren Schwachstelle der Software führen könnten. Der Lizenznehmer verpflichtet sich weiterhin, solche Informationen als vertrauliche Informationen im Sinne dieses Vertrages zu behandeln und nur dann an Dritte weiterzugeben, wenn der Lizenzgeber ihm dazu eine schriftliche Erlaubnis erteilt, die der Lizenzgeber unter Bedingungen stellen darf (z.B. eine Offenlegung nur dann zu erlauben, wenn dem Lizenzgeber die Möglichkeit erhalten bleibt, seine Kunden zuvor ausreichend zu informieren).

§ 10 Beginn und Ende

  1. Der Vertrag hat eine initiale Laufzeit bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Laufzeit des Vertrages beginnt (Beispiel: Laufzeitbeginn am 4. Mai; Ende der initialen Laufzeit: 31. Mai).
  2. Die Laufzeit beginnt an dem Datum, an dem der Lizenzgeber dem Lizenznehmer den Account zur Verfügung stellt.
  3. Sofern nicht abweichend vereinbart, verlängert sich die Laufzeit des Vertrages um jeweils einen (1) weiteren Kalendermonat, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sieben (7) Tagen zum Ende des jeweiligen Kalendermonats gekündigt wird. Kündigungen können ohne Nennung eines Grundes durch einfache Erklärung per Briefpost, Telefax (0271-31766797) oder E-Mail (support@mertes-leven.de) erklärt werden.
  4. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  5. Die nach § 2 (1) übertragenen Rechte fallen nach Beendigung des Vertrages ohne weitere Rechtshandlung auf den Lizenzgeber zurück. Nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, wird der Lizenzgeber den Account des Lizenznehmers vollständig sperren, so dass der Lizenznehmer keinen Zugang mehr hat. Gleiches gilt für PlugIns, API-Keys etc.
  6. Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bleiben alle Bestimmungen dieses Vertrages, die ihrer Natur nach fortbestehen, auch nach Beendigung des Vertrages bestehen und werden gemäß ihren Bedingungen fortgeführt. Die Beendigung des Vertrages entbindet mithin keine der Vertragsparteien von Verpflichtungen, die vor der Beendigung entstanden sind und ihrer Natur nach auch nach Beendigung des Vertrages fortbestehen. Dies betrifft zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, die Pflicht zur Vertraulichkeit gemäß § 8.

§ 11 Testversion

Soweit zwischen den Parteien vereinbart, ermöglicht der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einen einmaligen Test der Software ("Testversion") mit den folgenden Unterschieden zu einer normalen Lizenzversion an: Die Testversion kann nach Aktivierung der Software bis zum Ablauf des der Aktivierung folgenden Monats (Beispiel: Aktivierung am 05. Februar = Ablauf Testzeitraum am 31. März) mit einem Nachrichtenthemen und einer vom Lizenzgeber frei definierten Anzahl an Artikeln genutzt werden ("Testzeitraum"). Beide Parteien können diesen Vertrag während des Testzeitraums jederzeit ohne Nennung eines Grundes durch einfache Erklärung per Briefpost, Telefax (0271-31766797) oder E-Mail (support@mertes-leven.de) mit sofortiger Wirkung kündigen. Nach Ablauf des Testzeitraums wird die Testversion automatisch zu einer normalen Lizenzversion der Software zu den Bedingungen dieses Vertrages, es sei denn, der Vertrag über die Testversion wurde vor Ablauf des Testzeitraums gekündigt.

§ 12 Verbotene Handlungen

  1. Ergänzend zu den übrigen Verpflichtungen des Lizenznehmers im Zusammenhang mit der Software, verpflichtet sich der Lizenznehmer insbesondere die folgenden Handlungen im Zusammenhang mit der Software weder vorzunehmen noch zu versuchen, soweit dies nicht ausnahmsweise gesetzlich erlaubt ist:
    1. Die Software anders als für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu nutzen, insbesondere die Software auf irgendeine Weise oder in Verbindung mit irgendeinem gesetzeswidrigen, betrügerischen oder schädlichen Zweck zu nutzen.
    2. Die Software zu nutzen, um in irgendeiner Weise mit dem Lizenzgeber zu konkurrieren.
    3. Den Account, Zugangscodes oder die von der Software generierten Ergebnisse zu verkaufen, zu verleihen, zu verleasen oder anders zu übertragen.
  2. Verstößt der Lizenznehmer gegen die Bestimmungen dieses § 12, kann der Lizenzgeber diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen; der Lizenznehmer hat in dem Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Vergütungen. Zusätzlich stehen dem Lizenzgeber sämtliche weiteren gesetzlichen und vertraglichen Rechte zu, insbesondere Schadensersatzansprüche.

§ 13 Datenverarbeitung und Datenschutz

  1. Die Software speichert alle Daten (einschließlich Zugriffsprotokolle), die für die Zwecke dieses Vertrages erforderlich sind. Sofern hierin nichts anderes bestimmt ist, dürfen diese Daten nur für die Zwecke dieses Vertrages verwendet werden.
  2. Bei der Nutzung der Software, insbesondere bei der Bearbeitung von Supportanfragen des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber, kann es zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten kommen, die dem Regelungsbereich der DSGVO unterliegen und die der Lizenzgeber gemäß der DSGVO-Definition für den Lizenznehmer als Auftragsverarbeiter oder Unterauftragsverarbeiter verarbeitet. Da nur der Lizenznehmer erkennen kann, ob und wann solche Daten verarbeitet werden, verpflichtet sich der Lizenznehmer dazu, den Lizenzgeber unverzüglich über eine solche Datenverarbeitung zu informieren und mit diesem einen den Anforderungen der DSGVO entsprechenden Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen.
  3. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Räumlichkeiten des Lizenzgebers, die Software oder die damit verbundenen Datensysteme zu inspizieren oder inspizieren zu lassen. Eine Ausnahme gilt für die unter einer Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung geschuldete vor Ort Besichtigung.

§ 14 Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Lizenzgeber kann alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit auf Dritte übertragen. Die Übertragung ist ab dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die schriftliche Mitteilung hierüber zugestellt hat.

§ 15 Rechtswahl

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist 57080 Siegen.

§ 16 Höhere Gewalt

  1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, welches eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
  2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, dass sie die Voraussetzungen unter Absatz 1 erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriffe, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden; (viii) fundamentale technologische Änderungen der zugrunde liegenden Hard- oder Software.
  3. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf „Höhere Gewalt“ im Sinne dieses § 16 beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und deren Anlagen werden dem Lizenznehmer per Briefpost, Telefax oder E-Mail mitgeteilt und 14 Tage nach Zugang der Änderungsmitteilung beim Lizenznehmer wirksam, soweit der Lizenznehmer den neuen Geschäftsbedingungen und deren Anlagen nicht binnen dieser 14 Tage per Briefpost, Telefax oder E-Mail widerspricht.
  2. Beide Parteien bestätigen, dass außerhalb dieser Vereinbarung keine weiteren mündlichen oder stillschweigenden Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand bestehen und diese Vereinbarung alle ggf. vorherigen Absprachen oder Mitteilungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand ersetzt. Dieser Vertrag regelt abschließend – gleichwohl vorbehaltlich einschlägiger gesetzlicher Regelungen – die Rechtsbeziehungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Insbesondere von diesen Regelungen abweichende Bestimmungen des Lizenznehmers sind unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Spätestens mit Nutzung der Software durch den Lizenznehmer gelten die Regelungen dieses Vertrages bedingungslos als angenommen.
  3. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Lizenzgeber jegliches Feedback, das der Lizenznehmer im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Lizenzgeber zur Verfügung stellt, für alle Geschäftszwecke des Lizenzgebers verwenden darf, ohne dass hierfür eine Zustimmung des Lizenznehmers erforderlich ist, einschließlich der Vervielfältigung und der Erstellung von abgeleiteten Werken auf der Grundlage dieses Feedbacks sowie der Verbreitung solcher abgeleiteten Werke.
  4. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
  5. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lizenzgebers zum Zeitpunkt der Erfüllung.
  6. Unterlässt es eine der Parteien, auf die strikte Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu bestehen, so gilt dies nicht als Verzicht auf die Einhaltung dieser Bedingungen.
  7. Die Titel der Regelungen in diesem Vertrag dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit und sind nicht dazu bestimmt, die Regelungen dieses Vertrages zu beschränken, zu erläutern, zu ändern oder auszulegen.
  8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken der Vereinbarung.

ANLAGE A: Preise

Hinweis: Derzeit steht das Tool als Betaversion zur Verfügung. In der Beta-Version ist die Nutzung des Tools kostenfrei. Die Artikelfrequenz ist auf "täglich" voreingestellt. Beta-Accounts werden später nicht automatisch in kostenpflichtige Accounts umgewandelt, sondern bleiben solange kostenlos, wie wir den Account-Zugriff gewähren.

Basisversion

In der Basisversion kostet die Nutzung der Software monatlich 39,- EURO (in Worten: neununddreißig). In der Basisversion sind zwei Artikel pro Monat und ein Nachrichtenthema enthalten.

Erweiterte Nutzung

Der Lizenznehmer kann zur Basisversion folgende erweiterten Nutzungen zu den nachfolgend genannten Preisen hinzubuchen, die zusätzlich zum Preis für die Basisversion berechnet werden:

  • Nachrichtenthema wechseln: 10,- EURO (in Worten: zehn) pro Wechsel
  • zusätzliche Nachrichtenthemen: 10,- EURO (in Worten: zehn) pro Nachrichtenthema pro Monat [Die Funktion, Nachrichten zu mehreren Themen gleichzeitig zu erhalten, ist derzeit noch nicht verfügbar.]
  • zusätzliche Artikel: 10,- EURO (in Worten: zehn) pro Artikel pro Monat, maximal 30 Artikel pro Monat

Berechnet werden in der erweiterten Nutzung nur die tatsächlich erstellten Artikel. D.h.: Die ausgewählte Anzahl an Artikeln ist eine Obergrenze. Sollte es in einem gewählten Zeitraum keine Neuigkeiten geben, über die berichtet werden kann (z.B. bei sehr speziellen Nachrichtenthemen), dann wird auch nichts berechnet.

Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19%. Abgerechnet wird nach Kalendermonat. Beginnt oder endet die Nutzung in einem Kalendermonat, wird das Nutzungsentgelt anteilig berechnet.